Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 20.04.2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Deutscher – Haus. Bau. Montage., Inh. Paul Deutscher, Schönburgstraße 42, 01108 Dresden. Verbraucher finden ihr Widerrufsrecht zusätzlich in unserer Widerrufsbelehrung.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen sowie sämtliche sonstigen handwerklichen und werkvertraglichen Leistungen zwischen Deutscher – Haus.Bau.Montage., Inh. Paul Deutscher, Schönburgstraße 42, 01108 Dresden (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen jeweiligen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere im Bereich Innenausbau, Trockenbau, Montagearbeiten sowie allen damit in Zusammenhang stehenden handwerklichen Tätigkeiten.
2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit in den einzelnen Regelungen nicht ausdrücklich eine abweichende oder differenzierende Bestimmung getroffen wird.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsgrundlagen
1. Grundlage sämtlicher vertraglicher Beziehungen sind ausschließlich das jeweilige Angebot des Auftragnehmers, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls ergänzende Leistungsbeschreibungen, technische Unterlagen, Pläne, Zeichnungen oder Auftragsbestätigungen.
2. Sämtliche Angaben in Angeboten beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten. Sollten sich diese Grundlagen nachträglich als unvollständig, unzutreffend oder verändert herausstellen, insbesondere durch bauseitige Abweichungen, fehlende Informationen oder verdeckte bauliche Besonderheiten, so können sich daraus Anpassungen hinsichtlich Vergütung und Ausführungsfristen ergeben.
3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt wurden.
§ 3 Leistungen und Ausführung
1. Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden DIN-Normen sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in fachgerechter Weise.
2. Vereinbarte Termine und Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
3. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Lieferverzögerungen, behördliche Maßnahmen, Streiks, Ausfälle von Vorlieferanten oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfristen.
4. Schadensersatzansprüche aufgrund von Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 4 Baustellenbedingungen, Mitwirkung und Genehmigungen
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Baustelle zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich, sicher begehbar und für die Durchführung der Arbeiten geeignet ist.
2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer während der Ausführung der Arbeiten unentgeltlich und rechtzeitig folgende Voraussetzungen zur Verfügung: Baustrom in ausreichender Leistungsfähigkeit sowie ordnungsgemäßer Absicherung; Bauwasser mit funktionsfähigem Anschluss; geeignete sanitäre Einrichtungen für die Dauer der Arbeiten; einen gesicherten und ungehinderten Zugang zur Baustelle.
3. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Baustelle in einem durchgehend arbeitsfähigen Zustand zu halten und die Koordination anderer auf der Baustelle tätiger Gewerke so sicherzustellen, dass der Leistungsablauf des Auftragnehmers nicht beeinträchtigt oder unterbrochen wird.
4. Sollten sich Behinderungen oder Störungen im Bauablauf ergeben, sind beide Vertragsparteien verpflichtet, diese unverzüglich in Textform anzuzeigen, sobald sie erkennbar werden.
5. Werden Arbeiten aufgrund von Umständen unterbrochen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist dieser verpflichtet, sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen, insbesondere Kosten für Stillstandzeiten, zusätzliche Anfahrten sowie Personalbereitstellungen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen eigenverantwortlich, vollständig und rechtzeitig einzuholen.
7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber einzuholenden Genehmigungen rechtlich oder inhaltlich zu prüfen. Eine Haftung des Auftragnehmers besteht insoweit nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung.
8. Rückbauverpflichtungen, Verzögerungen oder Mehrkosten, die aus fehlenden oder unzureichenden Genehmigungen oder Baustellenvoraussetzungen resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers vorliegt.
§ 5 Baustellenzugang, Sicherheit und Schutzpflichten
1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Auftragnehmer während der vereinbarten Arbeitszeiten jederzeit ungehinderten Zugang zur Baustelle erhält.
2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Gefahrenquellen auf der Baustelle bestehen oder informiert den Auftragnehmer unverzüglich über bestehende Risiken oder Gefahren.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten sofort zu unterbrechen, sofern eine Gefahr für Leib, Leben oder Sachwerte besteht oder eine sichere Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist.
4. Für Schäden, die aufgrund nicht beseitigter oder nicht rechtzeitig angezeigter Gefahrenquellen entstehen, haftet der Auftraggeber, soweit keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers vorliegt.
§ 6 Lagerung und Baustellenmaterial
1. Materialien dürfen auf der Baustelle gelagert werden, sofern dies im Rahmen der üblichen Bauausführung erforderlich, angemessen und zumutbar ist.
2. Der Auftraggeber stellt hierfür, auf seine Kosten, geeignete Lagerflächen oder Lagerbereiche zur Verfügung.
3. Das Risiko für Beschädigungen, Verlust, Diebstahl oder witterungsbedingte Beeinträchtigungen der gelagerten Materialien trägt der Auftraggeber, soweit keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers vorliegt.
§ 7 Vergütung, Mehrkosten und Preisänderungen
1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot oder dem geschlossenen Vertrag.
2. Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als gesondert zu vergütende Mehrleistungen.
3. Bei unvorhersehbaren baulichen oder technischen Gegebenheiten, insbesondere verdeckten Schäden, fehlenden Voraussetzungen, Schadstoffen oder nicht dokumentierten Altlasten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen.
4. Regiearbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet und sind vom Auftraggeber nach Leistungserbringung zu bestätigen.
§ 8 Zusatz- und Mehrleistungen
1. Leistungen, die nicht ausdrücklich im ursprünglichen Angebot enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.
2. Diese Zusatzleistungen können im Einzelfall auch mündlich beauftragt werden, sollten jedoch zur Klarstellung und Nachweisbarkeit möglichst in Textform bestätigt werden.
3. Technisch zwingend erforderliche Leistungen dürfen vom Auftragnehmer auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt werden, sofern dies zur ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung der Arbeiten erforderlich ist und der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar ist.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils erbrachten und nachweisbaren Leistungen.
3. Abschlagsrechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, ebenfalls innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen einzustellen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
6. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für noch nicht erbrachte Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sofern nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist (§ 321 BGB).
8. Zahlungen werden zunächst auf die jeweils älteste fällige Forderung angerechnet, sofern der Auftraggeber keine abweichende Tilgungsbestimmung trifft.
9. Zahlungen sind ausschließlich unbar per Überweisung auf das vom Auftragnehmer benannte Geschäftskonto zu leisten. Barzahlungen werden nicht angenommen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Zahlungsarten abzulehnen.
§ 10 Entsorgung und Baustellenabfälle
1. Die Entsorgung von Bauschutt und sonstigen Abfällen erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
2. Übernimmt der Auftragnehmer die Entsorgung, erfolgt diese gesondert gegen Berechnung.
3. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Entsorgung verantwortlich.
§ 11 Subunternehmer
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
2. Die Gesamtverantwortung für die Leistungserbringung verbleibt beim Auftragnehmer.
3. Ein Anspruch des Auftraggebers auf persönliche Leistungserbringung durch den Auftragnehmer besteht nicht.
§ 12 Abnahme
1. Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich abzunehmen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen.
3. Die Abnahme darf nicht aufgrund unwesentlicher Mängel verweigert werden.
4. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Rüge wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber zuvor entsprechend darauf hingewiesen wurde.
§ 13 Mängelrechte
1. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über Mängelrechte.
2. Der Auftragnehmer hat das Recht, Mängel zunächst durch Nacherfüllung zu beseitigen.
3. Unternehmer sind verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich gemäß § 377 HGB zu rügen.
4. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Materialbeistellung
1. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien werden auf dessen eigenes Risiko hinsichtlich Qualität, Eignung und Verwendbarkeit verwendet.
2. Eine Haftung des Auftragnehmers für daraus resultierende Mängel ist ausgeschlossen, sofern diese nicht erkennbar waren.
3. Erkennbare Mängel werden dem Auftraggeber angezeigt.
4. Die Verantwortung für ungeeignete Materialien verbleibt beim Auftraggeber.
§ 15 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
2. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 18 Widerrufsrecht (Verbraucher)
1. Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzvertrag geschlossen wurde, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
2. Die Widerrufsbelehrung wird dem Auftraggeber separat in Textform zur Verfügung gestellt; sie ist zusätzlich hier auf dieser Website abrufbar. Der Beginn der Arbeiten erfolgt erst, nachdem die Widerrufsbelehrung dem Auftraggeber zugegangen ist und diese vom Auftraggeber unterschrieben an den Auftragnehmer zurückgesendet wurde.
3. Ohne vorliegende unterschriebene Widerrufsbestätigung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, mit der Ausführung der Arbeiten zu beginnen.
4. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich einen Arbeitsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Erklärung.
5. Bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 4 BGB.
6. Im Falle eines Widerrufs besteht eine Wertersatzpflicht für bereits erbrachte Leistungen.
§ 19 Behinderungen und Bauablaufstörungen
1. Behinderungen im Bauablauf sind unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2. Fristen verlängern sich angemessen, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
3. Entstehende Mehrkosten durch Stillstand oder Unterbrechung sind vom Auftraggeber zu tragen.
§ 20 Wartezeiten und Anfahrten
1. Wartezeiten, die durch den Auftraggeber verursacht werden, gelten als Arbeitszeit.
2. Zusätzliche oder erneute Anfahrten werden gesondert vergütet.
§ 21 Arbeitssicherheit und Gefahrenstellen
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Gefahrenquellen zu vermeiden oder unverzüglich zu melden.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten bei Gefahr zu unterbrechen.
3. Für Schäden aufgrund nicht beseitigter Gefahren haftet der Auftraggeber, soweit keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers vorliegt.
§ 22 Versicherungen und Risikoverteilung
1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss geeigneter Versicherungen für das Bauvorhaben empfohlen wird.
2. Eine Verpflichtung zum Abschluss bestimmter Versicherungen besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Baustellenmaterialien, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
4. Bestehende Versicherungen sind vorrangig zu berücksichtigen.
§ 23 Schadstoffe, Altlasten und unbekannte Bausubstanz
1. Bei Auftreten von Schadstoffen oder Altlasten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen.
2. Die Fortsetzung erfolgt erst nach Klärung der Gefahrenlage.
3. Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers vorliegt.
4. Eine Pflicht zur Voruntersuchung besteht nicht.
§ 24 Gefahrübergang und Einbau von Materialien
1. Mit Einbau oder Verarbeitung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit rechtlich zulässig.
2. Ein Rückbauanspruch besteht nach Einbau nicht aufgrund bloßer Eigentumsvorbehalte.
3. Eigentumsvorbehalte bleiben unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
§ 25 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand für Unternehmer ist der Sitz des Auftragnehmers.
3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung als vereinbart.